LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2006
4/9 TaBV 56/06
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG 117 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; Richtlinie 2002/14/EG; TV PV (DLH) § 2 § 5 Abs. 1 § 30 § 88 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8/2 BV 776/05

Bereichsausnahme für betriebsverfassungsrechtliche Vertretung von Flugpersonal - verfassungskonforme Auslegung der Tarifverträge bei sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 4/9 TaBV 56/06

DRsp Nr. 2007/9594

Bereichsausnahme für betriebsverfassungsrechtliche Vertretung von Flugpersonal - verfassungskonforme Auslegung der Tarifverträge bei sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen

»1. Die Bereichsausnahme von § 117 Abs. 2 BetrVG und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Tarifverträge über die Repräsentation des fliegenden Personals von Luftverkehrsgesellschaften verstoßen für sich weder gegen europarechtliche Vorgaben noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligungen des fliegenden Personals in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Repräsentation gegenüber dem gesetzlichen Betriebsverfassungsrecht sind durch verfassungskonforme Auslegung der Tarifverträge gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG auszugleichen.«

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG 117 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; Richtlinie 2002/14/EG; TV PV (DLH) § 2 § 5 Abs. 1 § 30 § 88 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der zu 2) und 3) beteiligten Personalvertretungen.