LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 14.10.2002
16 Sa 824/02
Normen:
BGB § 630 ; HGB § 73 ; GewO § 113 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 1 Ca 408/01 - 17.04.2002,

Berichtigung der Gesamtbewertung eines Arbeitszeugnisses

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 824/02

DRsp Nr. 2004/7517

Berichtigung der Gesamtbewertung eines Arbeitszeugnisses

»Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, dessen Einzelleistungen im Zeugnis durchweg als +gut1/2 bewertet werde, statt einer Gesamtbeurteilung +zur vollen Zufriedenheit1/2 eine solche mit +stets zur vollen Zufriedenheit1/2 verlangen kann.«

Normenkette:

BGB § 630 ; HGB § 73 ; GewO § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Berichtigung eines Zeugnisses.

Der Kläger war vom 01.11.1998 bis 30.06.2001 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Unternehmen für Standardsoftware für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerfachabteilungen in der Industrie als Softwaremitarbeiter zu einer Vergütung von zuletzt 5.500,00 DM brutto tätig. Unter dem Datum des 29.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger das aus Bl. 77 d. A. ersichtliche Zeugnis, das u. a. den Satz enthält; "Herr ... führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus".