LSG Bayern - Urteil vom 12.11.2014
L 12 KA 58/13
Normen:
Abrechnungsbestimmungen § 3 Abs. 3; SGB V § 106a; SGB V § 295 Abs. 1; SGB V § 299 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3; SGB V § 85 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 568/11

Berichtigung von Honorarabrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Keine Änderung der lebenslangen Arztnummer für Leistungs-/Gebührenordnungspositionen nach der Einreichung des Behandlungsfalls

LSG Bayern, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 58/13

DRsp Nr. 2015/5586

Berichtigung von Honorarabrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Keine Änderung der lebenslangen Arztnummer für Leistungs-/Gebührenordnungspositionen nach der Einreichung des Behandlungsfalls

1. Die lebenslange Arztnummer, mit der eine Leistungsposition gekennzeichnet wurde, kann nicht nachträglich ausgetauscht werden, weil § 3 Abs. 3 der Abrechnungsbestimmungen in der geltenden Fassung eine Ergänzung und einen Austausch angesetzter Leistungspositionen ausschließt. 2. Diese Regelung umfasst auch die mit der Leistungsposition anzugebende lebenslange Arztnummer, weil insbesondere bei einer Berufsausübungsgemeinschaft entscheidend ist, welcher Vertragsarzt die jeweilige Leistung erbrachte, wenn nicht alle der Berufsausübungsgemeinschaft angehörenden Vertragsärzte über die gleichen Genehmigungen verfügen. 3. Abrechnungstechnisch sind Leistungsposition und lebenslange Arztnummer als Einheit zu betrachten. Damit kann nach der Einreichung eines Behandlungsfalles auch die lebenslange Arztnummer nicht mehr geändert werden, ebensowenig wie eine weitere Leistungsposition mit einer anderen Arztnummer ergänzt werden kann. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Abrechnungsfristen und die Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge rechtmäßig und von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGBV gedeckt.