LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.2024
2 Ta 1/24
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2024, 2321
ArbR 2024, 155
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 3/23

Berücksichtigen der besonders hervorgehobenen Position des Betriebsratsvorsitzenden bei der Festsetzung des Gegenstandswertes

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 1/24

DRsp Nr. 2024/2430

Berücksichtigen der besonders hervorgehobenen Position des Betriebsratsvorsitzenden bei der Festsetzung des Gegenstandswertes

Ein Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG, der sich gegen den Betriebsratsvorsitzenden richtet, ist regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 06.12.2023, Az. 5 BV 3/23, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A.

In ihrem Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens vom 31.03.2023 beantragte die Arbeitgeberin den Ausschluss des Beteiligten zu 3 aus dem Betriebsrat. Dieser war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Betriebsratsvorsitzender.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 nahm die Antragstellerin den Antrag zurück. Das Arbeitsgericht Bayreuth setzte den Gegenstandswert für das Verfahren mit Beschluss vom 06.12.2023 auf 10.000,- € fest.