Die Verfahren VII ZB 17/09 und VII ZB 18/09 werden miteinander verbunden. Das Verfahren VII ZB 17/09 führt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden fallen zu 2/3 der Gläubigerin und zu 1/3 dem Schuldner zur Last.
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