LAG Hamm - Beschluss vom 29.08.2018
5 Ta 20/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SvEV § 2;
Fundstellen:
NZA 2019, 416
NZA-RR 2018, 670
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5227/16

Berücksichtigung der Gewährung freien Wohnens und freier Verpflegung durch die Eltern bei Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 20/18

DRsp Nr. 2018/14570

Berücksichtigung der Gewährung freien Wohnens und freier Verpflegung durch die Eltern bei Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

Zur Anrechnung von Gewährung freien Wohnens und freier Verpflegung durch Eltern der PKH-Partei als Einkommen. Mit BAG; Beschluss vom 12.10.2009, 3 AZB 21/09, nicht veröffentlicht; LAG Hamm Beschluss vom 22.12.2009, 14 Ta 207/09; entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, 4 Ta 632/10; entgegen LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2017, 12 Ta 11/16.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.04.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2017 - 2 Ca 5227/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SvEV § 2;

Gründe

I. Unter dem 02.01.2017 hatte die Klägerin eine Zahlungsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete am 11.07.2017 durch einen Vergleich.