OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.08.2008
4 PA 758/07
Normen:
BAföG § 12; BAföG § 13; BAföG § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BAföG § 21 Abs. 2; BAföG § 23 Abs. 5; BAföG § 25 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 422/06

Berücksichtigung des Schulgelds als Einkommensfreibetrag im Rahmen der Bemessung des Bedarfs des die Ausbildungsförderung beanspruchenden Auszubildenden; Berücksichtigung von freiwilligen zusätzlichen Versicherungsaufwendungen über den gesetzlich vorgesehen pauschalierten Betrag hinaus

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 4 PA 758/07

DRsp Nr. 2010/2867

Berücksichtigung des Schulgelds als Einkommensfreibetrag im Rahmen der Bemessung des Bedarfs des die Ausbildungsförderung beanspruchenden Auszubildenden; Berücksichtigung von freiwilligen zusätzlichen Versicherungsaufwendungen über den gesetzlich vorgesehen pauschalierten Betrag hinaus

Normenkette:

BAföG § 12; BAföG § 13; BAföG § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BAföG § 21 Abs. 2; BAföG § 23 Abs. 5; BAföG § 25 Abs. 6;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht der Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.