LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2015
L 6 VS 2234/15
Normen:
BVG § 30; SVG § 81; SVG § 88;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VS 3897/11

Berücksichtigung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Notwendigkeit der Einordnung in ein gängiges Diagnosesystem

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen L 6 VS 2234/15

DRsp Nr. 2016/3990

Berücksichtigung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Notwendigkeit der Einordnung in ein gängiges Diagnosesystem

Eine Gesundheitsstörung, die als Folge einer Wehrdienstbeschädigung festgestellt werden soll, muss sich durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z. B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 30; SVG § 81; SVG § 88;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Tinnitus aurium beidseits als Folge einer Wehrdienstbeschädigung.