LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.12.2021
L 13 AS 264/19
Normen:
SGG § 103 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 41/19

Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB IIBestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft nach den tatsächlichen AufwendungenGerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung und Mitwirkungslast der BeteiligtenMethodenfreiheit der Grundsicherungsträger bei Erstellung eines schlüssigen Konzepts

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen L 13 AS 264/19

DRsp Nr. 2022/3125

Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft nach den tatsächlichen Aufwendungen Gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung und Mitwirkungslast der Beteiligten Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger bei Erstellung eines schlüssigen Konzepts

Bei dem "Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft Delmenhorst 2015" handelt es sich um ein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 103 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für August 2016 sowie den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017. Hierbei ist insbesondere strittig, ob es sich bei dem Konzept des Beklagten um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt.