Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2015 - AZ:
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten - einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen - als Verkäuferin beschäftigt. Arbeitsvertraglich waren u.a. eine Arbeitszeit von monatlich 173 Stunden und eine Ausschlussfrist vereinbart, die beinhaltete, dass "sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit beim Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden."
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