LAG Hamm - Beschluss vom 03.12.2019
7 TaBV 57/19
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1; SGB II § 16 i;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/19

Berücksichtigung von bei einer privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Arbeitsförderungsgesellschaft Beschäftigten bei der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Zahl der Beschäftigten

LAG Hamm, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 7 TaBV 57/19

DRsp Nr. 2020/1777

Berücksichtigung von bei einer privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Arbeitsförderungsgesellschaft Beschäftigten bei der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Zahl der Beschäftigten

Beschäftigte, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages bei einer privatrechtlich organisierten gemeinnützigen Arbeitsförderungsgesellschaft tätig sind und deren Beschäftigung gemäß § 16 i SGB II öffentlich gefördert wird, sind jedenfalls dann als Arbeitnehmer bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu berücksichtigen, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft nicht auf die Vermittlung eines Personaleinsatzes bei Dritten beschränkt (Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 05.10.2000, 1 ABR 14/00 und vom 13.10.2004, 7 ABR 6/04).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss desArbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 30.04.2019 - 4 BV 1/19 - abgeändert und die Arbeitgeberin verpflichtet, das Mitglied des Betriebsrates C zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit von der Erbringung der Arbeitsleistung in vollem Umfang freizustellen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1; SGB II § 16 i;

Gründe

G r ü n d e

A.

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der für die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes notwendigen Arbeitnehmer.

1. 2.