BAG - Beschluß vom 13.10.2004
7 ABR 6/04
Normen:
BetrVG § 5 § 7 S. 1 § 9 § 19 Abs. 1, 2 ; SGB III § 260 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 45
AuR 2005, 198
BAGE 112, 180
BAGReport 2005, 334
BB 2006, 336
DB 2005, 837
MDR 2005, 761
NZA 2005, 480
ZIP 2005, 726
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 541/03
ArbG Berlin, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 74 BV 16019/02

Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als wahlberechtigte Arbeitnehmer

BAG, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 6/04

DRsp Nr. 2005/4471

Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als wahlberechtigte Arbeitnehmer

»Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, sind Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG und für die Wahl des Betriebsrats nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen.«

Orientierungssätze:1. Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sind Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG und deshalb für die Wahl des Betriebsrats nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen. Denn sie sind betriebsangehörige Arbeitnehmer.