OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.12.2012
4 LB 28/11
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 13 Buchst. f);
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 816/08

Berücksichtigung von Treuhandabreden; Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsförderung für die Vergangenheit bei Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf Grund des Vorhandenseins von dem Bedarf deckenden Vermögen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 4 LB 28/11

DRsp Nr. 2013/3084

Berücksichtigung von Treuhandabreden; Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsförderung für die Vergangenheit bei Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf Grund des Vorhandenseins von dem Bedarf deckenden Vermögen

Zur Berücksichtigung von Treuhandabreden

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 13 Buchst. f);

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung durch die Beklagte.

Der Kläger nahm im Wintersemester 2002/2003 das Studium der Elektrotechnik an der Leibniz Universität Hannover auf und beantragte am 9. Januar 2003, 22. Juli 2003, 18. November 2005 und 6. Juni 2006 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeiträume von Januar 2003 bis September 2003, Oktober 2003 bis September 2004, November 2005 bis September 2006 und Oktober 2006 bis März 2007. In den ersten beiden Anträgen gab er an, über kein Vermögen zu verfügen, in den nachfolgenden Anträgen erklärte er, ein Vermögen von 5.170,- EUR bzw. 5.150,- EUR zu haben. Durch Bescheide vom 30. April 2003, 30 September 2003, 30. Dezember 2005 und 30. März 2007 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.462,- EUR bewilligt.