LSG Bayern - Urteil vom 20.02.2024
L 5 KR 340/21
Normen:
EStG § 10d Abs. 2; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 136/21

Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 340/21

DRsp Nr. 2024/4060

Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung

Ein steuerrechtlicher Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist bei der Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn der steuerrechtliche Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, der den Abzug nicht ausgeglichener negativer Einkünfte des Entstehungsjahres durch Verlustvortrag in die folgenden Veranlagungszeitraum ermöglicht und damit in begrenztem Umfang das Prinzip der Abschnittsbesteuerung durchbreche und einen Ausgleich mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schafft, gehört nicht zu den beitragsrechtlich maßgeblichen "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 09.06.2021 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2; SGG § 143;

Tatbestand

Die Beteiligten des Berufungsverfahrens streiten um die Berücksichtigung von Verlusten aus einem Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2018 im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2019.