LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2024 (L 5 KR 26/24 B ER)
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin deren notwenige außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges, außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten. I. Mit Beschluss vom 9.1.2024 hat das [...]