LSG Bayern - Urteil vom 06.03.2024
L 10 AL 85/21
Normen:
SGB III § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; III MTV § 8 Nr. 2 Abs.;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 97/20

Ruhen des Anspruchs einer außertariflich beschäftigten Projektmanagerin auf Arbeitslosengeld wegen der Gewährung einer Entlassungsentschädigung

LSG Bayern, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen L 10 AL 85/21

DRsp Nr. 2024/4059

Ruhen des Anspruchs einer außertariflich beschäftigten Projektmanagerin auf Arbeitslosengeld wegen der Gewährung einer Entlassungsentschädigung

1. Die Ruhensvorschriften des § 158 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB III finden nur bei einem grundsätzlichen Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit Anwendung. 2. Dabei ist unter dem gesetzlich nicht normierten Begriff der "ordentlichen Kündigungsfrist" diejenige Frist zu verstehen, die der Kündigende nach gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung für seine Kündigungserklärung einhalten muss, um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einseitig beenden zu können.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; III MTV § 8 Nr. 2 Abs.;

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 24.12.2019 bis 08.09.2020 im Hinblick auf die Gewährung einer Entlassungsentschädigung.