LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2024
L 12 SF 153/23
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SF 89/23

Gebührenermäßigung bei vollständiger Erledigung des Verfahrens auch hinsichtlich der Kosten

LSG Bayern, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen L 12 SF 153/23

DRsp Nr. 2024/2814

Gebührenermäßigung bei vollständiger Erledigung des Verfahrens auch hinsichtlich der Kosten

1. Die Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 7111 KV GKG setzt neben der Erledigung in der Hauptsache weiter voraus, dass das Verfahren auch hinsichtlich der Kosten beendet ist. 2. In den Fällen eines angenommenen Anerkenntnisses, eines gerichtlichen Vergleichs und einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nur dann von einer Gebührenermäßigung auszugehen, wenn sich die Beteiligten aktenkundig über die Kostentragung geeinigt haben bzw. ein Beteiligter erklärt hat, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. 3. Bei Klagerücknahme ist grundsätzlich von einer Gebührenermäßigung auszugehen. 4. Das ergehen einer Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten von Beigeladenen führt grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss einer Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 KV GKG.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. September 2023, S 56 SF 89/23 E, aufgehoben.

II. Die Gerichtskostenfeststellung vom 31.01.2023 wird abgeändert. Die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gerichtskosten für das Verfahren S 38 KA 121/21 werden auf 382,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1;

Gründe

I.