I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.09.2022 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten des Berufungsverfahrens streiten um einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung und eine Bauchdeckenstraffung der 1995 geborenen Klägerin.
1. Die Klägerin war von 01.05.2018 bis 31.03.2019 als Bezieherin von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten; zusätzlich hat sie vom 25.02.2019 bis 11.03.2019 an einer beruflichen Maßnahme am BTZ-VdK Rehawerk in S teilgenommen. Seit 01.04.2019 besteht eine Mitgliedschaft als Waisenrentenbezieherin. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete zum 31.10.2020 durch Kündigung der Klägerin.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|