LSG Bayern - Urteil vom 30.01.2024
L 5 KR 430/22
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 319/19

Erstattung der Kosten der durchgeführten Brustvergrößerung und Bauchdeckenstraffung einer Versicherten durch die Krankenkasse

LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 430/22

DRsp Nr. 2024/2818

Erstattung der Kosten der durchgeführten Brustvergrößerung und Bauchdeckenstraffung einer Versicherten durch die Krankenkasse

Die Krankenkasse muss keine Kosten tragen für plastisch-chirurgische Eingriffe, die allein aus kosmetischer Indikation heraus bei einem Mitglied durchgeführt wurden.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 27.09.2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten des Berufungsverfahrens streiten um einen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung und eine Bauchdeckenstraffung der 1995 geborenen Klägerin.

1. Die Klägerin war von 01.05.2018 bis 31.03.2019 als Bezieherin von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten; zusätzlich hat sie vom 25.02.2019 bis 11.03.2019 an einer beruflichen Maßnahme am BTZ-VdK Rehawerk in S teilgenommen. Seit 01.04.2019 besteht eine Mitgliedschaft als Waisenrentenbezieherin. Die Mitgliedschaft bei der Beklagten endete zum 31.10.2020 durch Kündigung der Klägerin.