I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Blindengeld nach dem Bayerischen
Mit Antrag vom 31.01.1991 beantragte die Klägerin erstmals Blindengeld, im Einzelnen Pflegegeld an Zivilblinde nach dem Zivilblindenpflegegesetz (ZPflG). Mangels Blindheit wurde dieser Antrag (wohl am 06.04.1991) abgelehnt. Auch ein weiterer Antrag wurde abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch am 14.05.1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|