LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.01.2024 (L 9 SO 18/23 B ER)
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die weitergehende Übernahme von Kosten [...]