Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist in einem Zugunstenverfahren, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu §
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