LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.01.2024
L 4 R 162/17
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG Nr. 1 Anl. 1 zu § 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 447/13

Zugunstenverfahren hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung des Versorgungsträgers die Zugehörigkeit des Anspruchsstellers zum Zusatzversorgungssystem anzuerkennen; Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 4 R 162/17

DRsp Nr. 2024/4065

Zugunstenverfahren hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung des Versorgungsträgers die Zugehörigkeit des Anspruchsstellers zum Zusatzversorgungssystem anzuerkennen; Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5; AAÜG Nr. 1 Anl. 1 zu § 1; SGB X § 44;

Tatbestand

Streitig ist in einem Zugunstenverfahren, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.