LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.01.2024
L 9 SO 18/23 B ER

LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.01.2024 (L 9 SO 18/23 B ER) - DRsp Nr. 2024/5181

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen L 9 SO 18/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5181

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die weitergehende Übernahme von Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Der am x. y. 19zz geborenen Antragstellerin wurde ab dem Januar 2018 ein GdB von 100 bei den Merkzeichen G, aG, H RF zuerkannt. Sie bezieht eine Altersrente iHv. 941,76 € und eine Witwenrente iHv. 713,56 € (Stand Juli 2021). Nach dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 14. Dezember 2017 wurde ihr mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 der Pflegegrad 3 zuerkannt.

Unter dem 29. Dezember 2021 schloss sie einen Mietvertrag mit der S. GmbH, vertreten durch den M. R., über eine Wohnung in einer Wohngemeinschaft zu einem Pauschalmietzins von 500,00 € und einem Mietbeginn ab dem 1. Januar 2022.

Unter dem 31. Dezember 2021 wurde ein Pflegevertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen.