BAG - Urteil vom 13.02.2003
6 AZR 537/01
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BBiG § 7 Abs. 1 S. 1 ; JArbSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 2 § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 (in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung) ; BGB §§ 133 157 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern (vom 2. September 1996) § 1 Nr. 3 § 6 Nr. 1 S. 1 § 7 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 49
AuR 2003, 473
BAGE 104, 353
BB 2003, 1512
DB 2003, 1743
MDR 2003, 1056
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 64/01
ArbG München, vom 10.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7112/00

Berufsbildungsrecht - Vergütung von Berufsschultagen; Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die betriebliche Ausbildungszeit

BAG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 537/01

DRsp Nr. 2003/8105

Berufsbildungsrecht - Vergütung von Berufsschultagen; Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die betriebliche Ausbildungszeit

»1. Ist die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit durch Tarifvertrag geregelt, können die Betriebsparteien die Ausbildungszeit nicht durch Betriebsvereinbarung verlängern. Eine solche Regelung ist wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. 2. Für volljährige Auszubildende kann die Summe der Berufsschulzeit und der betrieblichen Ausbildungszeiten kalenderwöchentlich größer sein als die regelmäßige tarifliche Wochenausbildungszeit.« Orientierungssätze: 1. Ist ein Teil einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Auszubildenden wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, gebietet der Normencharakter der Betriebsvereinbarung die Aufrechterhaltung des wirksamen Teils der Regelung, wenn dieser auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. 2. In einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit volljähriger Auszubildender in einer Weise verteilt werden, daß die Zeiten der Teilnahme am wöchentlichen Berufsschulunterricht zusammen mit der betrieblichen Ausbildungszeit die tarifvertragliche Ausbildungszeit nicht überschreitet.