LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2024
L 4 KR 3239/21
Normen:
AMPreisV § 5 Abs. 1 Nr. 2; AMPreisV § 5 Abs. 3; SGB V § 129;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 53/20

Berufung einer Apothekerin in einem Verfahren wegen der Höhe des Rezepturzuschlags für von ihr hergestellte und an Versicherte einer Krankenkasse abgegebene Augentropfen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 3239/21

DRsp Nr. 2024/1985

Berufung einer Apothekerin in einem Verfahren wegen der Höhe des Rezepturzuschlags für von ihr hergestellte und an Versicherte einer Krankenkasse abgegebene Augentropfen

1. Der Rezepturzuschlag nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AMPreisV kann für eine vertragsärztliche Verordnung nur einmal in Ansatz gebracht werden und nicht für jede daraus resultierende Aplikationseinheit (hier: mehrere Fläschchen mit Augentropfen). 2. Zur Retaxierung und Aufrechnung durch die Krankenkasse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 844,62 € festgesetzt.

Normenkette:

AMPreisV § 5 Abs. 1 Nr. 2; AMPreisV § 5 Abs. 3; SGB V § 129;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rezepturzuschlags für von der Klägerin hergestellte und an Versicherte der Beklagten abgegebene Augentropfen.

Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt eine Apotheke. Sie ist Mitglied des Landesapothekerverbandes B1 sowie im Besitz einer Versandhandelserlaubnis. Sie stellt u.a. Augenarzneimittel nach ärztlichen Verordnungen her.