LAG Nürnberg - Urteil vom 11.11.2022
8 Sa 164/22
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; Sozialplan v. 13.01.2021 § 3 Nr. (2);
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 86/21

Berufung gegen ein nicht mit Gründen versehenes UrteilErmessensspielraum der Betriebsparteien bei der Mittelverteilung im SozialplanRechtfertigung für Ungleichbehandlung wegen Alters in Sozialplanregelungen

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 164/22

DRsp Nr. 2023/1591

Berufung gegen ein nicht mit Gründen versehenes Urteil Ermessensspielraum der Betriebsparteien bei der Mittelverteilung im Sozialplan Rechtfertigung für Ungleichbehandlung wegen Alters in Sozialplanregelungen

Eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, stellt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Nr. 6 AGG dar. Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen.

1. Ein sogenanntes "Urteil ohne Gründe" des Arbeitsgerichts liegt vor, wenn es erst fünf Monate nach Verkündung in schriftlicher Form abgesetzt wurde. Wird ein Urteil nicht rechtzeitig begründet, so ist der Beschwerte verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab der Verkündung Berufung einzulegen und innerhalb von sieben Monaten ab der Verkündung die Berufung zu begründen. Dabei ist ausreichend, wenn in der Berufungsbegründung nur gerügt wird, dass das Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten begründet worden ist.