Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 und gegen die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen.
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