LSG Hamburg - Urteil vom 18.01.2024
L 4 AS 6/23 D
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3074/20

Berufung in einer Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gegen die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen; Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

LSG Hamburg, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 6/23 D

DRsp Nr. 2024/1668

Berufung in einer Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und gegen die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen; Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 und gegen die Rückforderung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen.