Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine für den Zeitraum vom 28. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 festgestellte Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gemäß §
Der 1983 geborene Kläger stand zuletzt vom 8. Februar 2011 bis zum 27. April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der R P S GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) und war in T eingesetzt.
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