LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.04.2021
6 Sa 314/20
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; BetrVG § 75; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 88; BGB § 362; BGB § 611a Abs. 2; GBV SCP FY 20 Anl. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2684/19

Berufungsbegründung bei mehreren StreitgegenständenFestlegung einer Kappungsgrenze für eine leistungsbezogene Vergütung in einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 314/20

DRsp Nr. 2021/18649

Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen Festlegung einer Kappungsgrenze für eine leistungsbezogene Vergütung in einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung

1. Greift der Berufungsführer die Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich mehrerer Streitgegenstände an, so muss für jeden Streitgegenstand eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Auseinandersetzung erfolgen. Soweit sie fehlt, ist die Berufung hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands unzulässig. Ein erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgtes Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. 2. Die Betriebsparteien können innerhalb ihrer Gestaltungsmacht Regelungen über Vergütungsbestandteile treffen, die von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängig sind. Dabei gelten für sie sog. "Binnenschranken", d.h. die Betriebsparteien sind gem. § 75 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden. Die Festlegung einer Kappungsgrenze bringt zum Ausdruck, dass die vereinbarte variable Vergütung gedeckelt ist. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Grenze so definiert ist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr als 300 % variable Vergütung erzielen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.10.2020 - 1 Ca 2684/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.