LAG Bremen - Urteil vom 19.10.2006
3 Sa 173/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3393/05

Berufungsbegründung des Betriebsveräußerers bei erstinstanzlicher Feststellung der Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung und Betriebsübergang auf Erwerber - Betriebsübergang nur bei Fortführung der Betriebsorganisation durch Erwerber - Rückholung ausgelagerter Verpackungstätigkeiten für Stahlblechrollen

LAG Bremen, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 173/06

DRsp Nr. 2007/9550

Berufungsbegründung des Betriebsveräußerers bei erstinstanzlicher Feststellung der Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung und Betriebsübergang auf Erwerber - Betriebsübergang nur bei Fortführung der Betriebsorganisation durch Erwerber - Rückholung ausgelagerter Verpackungstätigkeiten für Stahlblechrollen

»1. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung des Betriebsveräußeres, wenn das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit gegen den Betriebsveräußerer und den Betriebserwerber festgestellt hat, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer unwirksam ist und der Betrieb auf den Betriebserwerber übergegangen ist. 2. Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn auch die Organisation des übernommenen Betriebes beim Betriebserwerber "in etwa" fortgeführt wird. 3. Hatte der Betriebserwerber einen geringen Teil der bei der Stahlproduktion anfallenden Tätigkeiten ausgegliedert (hier Verpackung von so genannten "Coils" (Stahlblechrollen)) und holt er diese Tätigkeit nach Kündigung der Verträge mit dem ausgesourcten Betrieb zurück und gliedert sie in seine vorhandene Betriebsorganisation, die auch weitere andersartige und umfassendere Verpackungstätigkeiten umfasst, wieder ein, liegt kein Betriebsübergang vor.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ;