Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die zahlreiche Filialen des Einzelhandels betreibt und der am 05. 10. 1942 geborene, schwerbehinderter Kläger, den sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit 1997 als Verkäufer zunächst in ihrer Filiale in Pesch und seit Oktober 2000 nach längerer Krankheit in ihrer Filiale in Godorf beschäftigt - streiten um die Wirksamkeit einer Ordentlichen Kündigung vom 25. 06. 2001. Die Beklagte hat sie wegen Schließung der Godorfer Filiale mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vom 28. 05. 2001 aber gegen den Widerspruch des Betriebsrats vom 23. 06. 2002 ausgesprochen. Der Kläger behauptet, die Beklagte könne ihn in einer anderen Filiale, insbesondere der in Brühl, weiterbeschäftigen, für die sie zur Zeit der Kündigung Mitarbeiter gesucht habe.
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