LAG Köln - Urteil vom 25.10.2002
11 Sa 534/02
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 233 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 239
NZA-RR 2003, 493
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4722/01

Berufungsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anwaltsverschulden, Vorfrist

LAG Köln, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 534/02

DRsp Nr. 2003/7893

Berufungsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anwaltsverschulden, Vorfrist

»Ein Rechtsanwalt, der das Mandat nur vier Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erhält, beachtet die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht, wenn er die Akten, ohne die sofortige Rückgabe anzuordnen, noch in den Geschäftsgang gibt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die in seinem Büro praktizierte einwöchige Vorfrist bereits abgelaufen.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 233 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien - nämlich die beklagte GmbH, die zahlreiche Filialen des Einzelhandels betreibt und der am 05. 10. 1942 geborene, schwerbehinderter Kläger, den sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit 1997 als Verkäufer zunächst in ihrer Filiale in Pesch und seit Oktober 2000 nach längerer Krankheit in ihrer Filiale in Godorf beschäftigt - streiten um die Wirksamkeit einer Ordentlichen Kündigung vom 25. 06. 2001. Die Beklagte hat sie wegen Schließung der Godorfer Filiale mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vom 28. 05. 2001 aber gegen den Widerspruch des Betriebsrats vom 23. 06. 2002 ausgesprochen. Der Kläger behauptet, die Beklagte könne ihn in einer anderen Filiale, insbesondere der in Brühl, weiterbeschäftigen, für die sie zur Zeit der Kündigung Mitarbeiter gesucht habe.