BVerwG - Beschluss vom 20.11.2012
6 PB 14.12
Normen:
BPersVG § 13 Abs. 2 S. 1, 3, 4; BPersVG § 48 S. 1; BPersVG § 51 S. 2; SGB II § 44d Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 70 K 9.11 PVB
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 62 PV 8.11

Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit i.S.d. § 4 BPersVG als Voraussetzung für das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung; Zeitpunkt des Rechtsverlusts auf Teilnahme an der Personalversammlung eines Beschäftigten der Bundesagentur bei der bisherigen Dienststelle bei Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-Center

BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 6 PB 14.12

DRsp Nr. 2012/23571

Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit i.S.d. § 4 BPersVG als Voraussetzung für das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung; Zeitpunkt des Rechtsverlusts auf Teilnahme an der Personalversammlung eines Beschäftigten der Bundesagentur bei der bisherigen Dienststelle bei Zuweisung von Tätigkeiten beim Job-Center

1. Für das Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ist neben der Beschäftigteneigenschaft nach § 4 BPersVG die Dienststellenzugehörigkeit erforderlich.2. Beschäftigte der Bundesagentur, denen Tätigkeiten beim Job-Center zugewiesen werden, verlieren ihr Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung ihrer bisherigen Dienststelle spätestens nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 19. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 13 Abs. 2 S. 1, 3, 4; BPersVG § 48 S. 1; BPersVG § 51 S. 2; SGB II § 44d Abs. 4;

Gründe