SG Düsseldorf, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 350/08
Beschäftigung während des Krieges von 1942 bis 1945 als ausländische Arbeitskraft im Gebiet des Deutschen Reichs als sog. Ostarbeiter und Rückkehr in die Heimat im August 1945Streit über die Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung deutscher BeitragszeitenNichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- oder ErsatzzeitenVoraussetzungen einer fiktiven NachversicherungAnspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1.4.1944Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und der Beitragsentrichtung
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen L 18 R 787/11
DRsp Nr. 2015/13520
Beschäftigung während des Krieges von 1942 bis 1945 als ausländische Arbeitskraft im Gebiet des Deutschen Reichs als sog. Ostarbeiter und Rückkehr in die Heimat im August 1945Streit über die Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung deutscher BeitragszeitenNichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren mit Beitrags- oder ErsatzzeitenVoraussetzungen einer fiktiven NachversicherungAnspruch auf Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1.4.1944Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und der Beitragsentrichtung
1. Arbeitskräfte "nichtdeutscher Volkszugehörigkeit" aus dem "Reichskommissariat Ukraine" i.S.v. § 1 der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30.6.1942 unterlagen bis zum 31.3.1944 nicht der Sozialversicherungspflicht in der (damaligen) Invalidenversicherung, sodass für sie Beiträge nicht entrichtet sein können.
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