LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2002
9 Sa 1854/00
Normen:
BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 448/99

Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung als sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung gem. Anlage 18 AVR

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 1854/00

DRsp Nr. 2003/10532

Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung als sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung gem. Anlage 18 AVR

»Die Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist ein sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung gem. Anlage 18 AVR.«

Normenkette:

BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Streichung bestimmter Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H einschließlich der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert gewesen ist, und die daraus folgende Absenkung ihrer Vergütung.