Die Klägerin wendet sich gegen die Streichung bestimmter Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H einschließlich der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert gewesen ist, und die daraus folgende Absenkung ihrer Vergütung.
Die am geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1. Oktober 1992 als Hausgehilfin im Haus- und Wirtschaftsdienst mit 20 Arbeitsstunden pro Woche beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der ev. luth. Landeskirche H. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 12. September 1992 zugrunde, auf dessen Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 16/17 d. A.). In dessen § 8 haben die Parteien "im übrigen" die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW) (mit Ausnahme einiger Vorschriften) in der jeweils gültigen Fassung verabredet.
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