LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2002
9 Sa 1612/00
Normen:
BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 408/99

(Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vs. Abesenkung der Vergütung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 1612/00

DRsp Nr. 2003/9590

(Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vs. Abesenkung der Vergütung

»Die Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist ein sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung gem. Anlage 18 AVR.«

Normenkette:

BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Streichung bestimmter Vergütungsgruppen der Berufsgruppeneinteilung H einschließlich der Vergütungsgruppe, in die sie eingruppiert gewesen ist, und die daraus folgende Absenkung ihrer Vergütung.

Die am geborene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1. Oktober 1992 als Hausgehilfin im Haus- und Wirtschaftsdienst mit 20 Arbeitsstunden pro Woche beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werkes der ev. luth. Landeskirche H. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 12. September 1992 zugrunde, auf dessen Inhalt die Kammer Bezug nimmt (Bl. 16/17 d. A.). In dessen § 8 haben die Parteien "im übrigen" die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW) (mit Ausnahme einiger Vorschriften) in der jeweils gültigen Fassung verabredet.