BAG - Beschluß vom 06.12.2006
7 ABR 62/05
Normen:
BetrVG § 21b § 13 Abs. 1, 3 § 21 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 21b BetrVG 1972
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 77/05
ArbG Paderborn - 3 BV 39/04 - 2.2.2005,

Beschlussverfahren; Zulässigkeit des Antrags; Beschlussfassung des Betriebsrats; Restmandat

BAG, Beschluß vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 7 ABR 62/05

DRsp Nr. 2007/7483

Beschlussverfahren; Zulässigkeit des Antrags; Beschlussfassung des Betriebsrats; Restmandat

Normenkette:

BetrVG § 21b § 13 Abs. 1, 3 § 21 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle, hier über die ordnungsgemäße Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und über die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein in H ansässiges Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit insgesamt 700 bis 800 Mitarbeitern an verschiedenen Standorten. In der von H etwa 70 km entfernten Betriebsstätte B wurde am 6. Juni 2000 der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gewählt.