A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle, hier über die ordnungsgemäße Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und über die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein in H ansässiges Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit insgesamt 700 bis 800 Mitarbeitern an verschiedenen Standorten. In der von H etwa 70 km entfernten Betriebsstätte B wurde am 6. Juni 2000 der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gewählt.
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