LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 37/18 B
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2598/17

Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Beschwerdeverfahren; Rechtsstreit; Unanfechtbarkeit; Verweisung; Verweisungsbeschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 37/18 B

DRsp Nr. 2018/13840

Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Beschwerdeverfahren; Rechtsstreit; Unanfechtbarkeit; Verweisung; Verweisungsbeschluss

Unzulässige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13.11.2017 - S 32 AS 2598/17 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 13.11.2017 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer zum Bayer. Landessozialgericht erhobene "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG München, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2598/17