LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 31/18 B
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2125/17

Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Unanfechtbarkeit; Verweisung; Verweisung des Rechtsstreits; Verweisungsbeschluss

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 31/18 B

DRsp Nr. 2018/10367

Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Unanfechtbarkeit; Verweisung; Verweisung des Rechtsstreits; Verweisungsbeschluss

Unzulässige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16.10.2017 - S 32 AS 2125/17 - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 16.10.2017 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer zum Bayer. Landessozialgericht erhobene "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG München, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2125/17