LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2015 L 19 AS 1475/15 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 2; RVG § 45 Abs. 1 S. 1; RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV- RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 3102; RVG § 14 Abs. 1; SGG § 183; RVG § 55; VV- RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 3106; VV- RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 1006; VV- RVG i.d.F. v. 24.11.2011 (a.F.) Nr. 1002; RVG § 17;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SF 326/13
Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleÜberprüfung der Billigkeit der angesetzten GebührenBeurteilung des Umfangs und Einstufung der Schwierigkeit der anwaltlichen TätigkeitÜberdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bei Streit über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErörterung zweier nicht miteinander verbundener Streitsachen in einem TerminBerücksichtigung von Synergieeffekten
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1475/15 B
DRsp Nr. 2016/224
Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der GeschäftsstelleÜberprüfung der Billigkeit der angesetzten GebührenBeurteilung des Umfangs und Einstufung der Schwierigkeit der anwaltlichen TätigkeitÜberdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit bei Streit über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIErörterung zweier nicht miteinander verbundener Streitsachen in einem TerminBerücksichtigung von Synergieeffekten
1. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens (vorliegend 20 Monate) stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen.2. Die Zahl der gefertigten Schriftsätze, einschließlich ihres Inhalts, stellt ein Indiz für den zeitlichen Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit dar.3. Ein Synergieeffekt wegen des Betreibens eines Parallelverfahrens ist bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Dieser arbeitserleichternde Umstand ist erst bei der Bearbeitung des zeitlich nachfolgenden Verfahrens angefallen und bei dem Ansatz der Verfahrensgebühr in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
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