LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2015
L 12 AS 2000/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3574/15

Beschwerde des Leistungsträgers gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II an UnionsbürgerAufenthaltsrecht als Arbeitnehmer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 2000/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1477

Beschwerde des Leistungsträgers gegen seine einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II an Unionsbürger Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer

Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfordert zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers bei Unionsbürgern regelmäßig eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem der Arbeitssuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein zum Zwecke der Arbeitssuche" im Sinne der Vorschrift.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren für die Zeit ab 01.12.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin F, X beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.