LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2021
L 32 AS 1705/20 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 94 AS 3098/20

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHFehlende Klagebefugnis für eine AnfechtungsklageRegelungsgehalt eines SchreibensAbgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen L 32 AS 1705/20 B PKH

DRsp Nr. 2022/10078

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH Fehlende Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage Regelungsgehalt eines Schreibens Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen

1. Die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung gegenüber einem Dritten zum Forderungsübergang nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist aufgrund fehlender Verwaltungsaktseigenschaft unzulässig. 2. Ein vor Antragstellung noch nicht erfüllter titulierter Anspruch – hier Forderungen aus einem Dienstleistungsvertrag - kann erst nach der Antragstellung zufließen und stellt deswegen Einkommen dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben des Beklagten, mit dem gegenüber einem Dritten der Übergang eines eventuellen Anspruches der Klägerin gegenüber dem Dritten angezeigt wird.