LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.11.2021
L 3 U 84/18
Normen:
ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 18/17

Beschwerde gegen die Ablehnung von ProzesskostenhilfeAnspruch auf Gewährung einer VerletztenrenteHinreichende Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 3 U 84/18

DRsp Nr. 2022/10398

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente Hinreichende Erfolgsaussichten für eine Rechtsverfolgung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Februar 2021 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., bewilligt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 15. Februar 2021 wendet, ist zulässig und begründet.

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm den §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

I. Entgegen der Auffassung des SG bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.