Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Februar 2021 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., bewilligt.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Beschluss des Sozialgerichts (
Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm den §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
I. Entgegen der Auffassung des
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