LSG Thüringen - Beschluss vom 17.11.2022
L 1 SV 1119/20 B
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 388/20

Beschwerde gegen die Bewilligung von ProzesskostenhilfeBeschwerde der StaatskasseDurchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen einen Prozessgegner als einzusetzendes Vermögen

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen L 1 SV 1119/20 B

DRsp Nr. 2022/17889

Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde der Staatskasse Durchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen einen Prozessgegner als einzusetzendes Vermögen

1. Die Beschwerde der Staatskasse nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann nicht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach, sondern nur darauf gerichtet werden, der Antragsteller sei unzutreffend nicht an den Kosten der Verfahrensführung durch Zahlung von Raten oder einer Einmalzahlung beteiligt worden.2. Ein durchsetzbarer Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner ist Vermögen im Sinne von §115 Abs.3 S.1 ZPO und führt im Beschwerdeverfahren der Staatskasse dazu, dass eine Einmalzahlung aus dem Vermögen anzuordnen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. September 2020 wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus S gewährt.

Es wird angeordnet, dass der Kläger eine Einmalzahlung in Höhe von 400,00 Euro leistet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I.