LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2022
L 18 AS 778/22 NZB
Normen:
SGG § 103; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 680/21

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen einer NichtzulassungsbeschwerdeMehrbedarf gemäß dem SGB II bezüglich der ErnährungMehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 778/22 NZB

DRsp Nr. 2023/2867

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde Mehrbedarf gemäß dem SGB II bezüglich der Ernährung Mehrbedarfsempfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge

Eine Zulassung der Berufung hat nur bei Überschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR zu erfolgen. Ansonsten ist sie nur bei grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann, zuzulassen. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung stellt keinen Verfahrensfehler dar, der zur Zulassung der Berufung führen könnte.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -3;

Gründe