Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt.
I.
Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in einem Widerspruchsverfahren.
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