LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2014
L 12 AS 1729/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 519/14

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung und Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines RechtsanwaltsStreit über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach dem RVG in einem Widerspruchsverfahren bei nur geringem StreitwertÜberdurchschnittliche Bedeutung der Sache bei schlechten Einkommensverhältnissen der Klägerin

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 12 AS 1729/14 NZB

DRsp Nr. 2014/18420

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung und Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Streit über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach dem RVG in einem Widerspruchsverfahren bei nur geringem Streitwert Überdurchschnittliche Bedeutung der Sache bei schlechten Einkommensverhältnissen der Klägerin

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I.

Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in einem Widerspruchsverfahren.