Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 Absätze 1 und 2 AGG lägen nicht vor.
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