OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.08.2014
6 E 916/13
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 82 S. 2-3; LVO NRW § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 173/13

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG (hier: Unterbleiben der Einladung eines behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 6 E 916/13

DRsp Nr. 2014/12588

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG (hier: Unterbleiben der Einladung eines behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch)

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG. Zur unterbliebenen Einladung eines die Höchstaltersgrenze überschreitenden, behinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 82 S. 2-3; LVO NRW § 8 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klage bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 Absätze 1 und 2 AGG lägen nicht vor.