LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2015
L 1 KR 75/15 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 27/14

Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss des SozialgerichtsStreitwertbestimmung für StufenklageAnnahme des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 75/15 B

DRsp Nr. 2016/1472

Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Streitwertbestimmung für Stufenklage Annahme des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR

1. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Auffangstreitwert wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zugrunde gelegt, wenn ein Auskunftsverlangen streitgegenständlich ist. 2. Allein wegen der Streitwertfestsetzung sind grundsätzlich keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten. 3. Nach § 39 Abs. 1 GKG kann eine Zusammenrechnung von Auffangstreitwerten nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich mehrere Streitgegenstände vorliegen, deren Wert nach § 52 Abs. 1 GKG nicht im Einzelnen zu bestimmen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 27.03.2015), ist unbegründet.