LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2024
16 TaBV 98/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 201
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 860/22

Beschwerde wegen der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 16 TaBV 98/23

DRsp Nr. 2024/4870

Beschwerde wegen der Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung

1. Gehören einem Unternehmen mehrere Betriebe an und wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben dieses Unternehmens eingesetzt, so erwirbt der Arbeitnehmer die Zugehörigkeit zu diesen Betrieben und ist dort wahlberechtigt. Dabei ist unerheblich, ob die Bindung an einen Betrieb stark überwiegt. Erforderlich ist, dass die Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer erbringt, den Zielsetzungen mehrerer Betriebe zuzuordnen ist, er in diesem Sinne in mehrere Betriebe eingegliedert ist.