LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2015
L 6 AS 2016/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 9; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3246/15

Beschwerdeverfahren des einstweiligen RechtsschutzesGewährung von Leistungen nach SGB II für EU-BürgerKein Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAnnahme der Arbeitnehmereigenschaft angesichts einer geringfügigen Beschäftigung des Antragstellers (hier Erzielung eines monatlichen Einkommens von ca. 150 EUR)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 2016/15 B ER

DRsp Nr. 2016/223

Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gewährung von Leistungen nach SGB II für EU-Bürger Kein Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Annahme der Arbeitnehmereigenschaft angesichts einer geringfügigen Beschäftigung des Antragstellers (hier Erzielung eines monatlichen Einkommens von ca. 150 EUR)

Eine Tätigkeit mit einem monatlichen Verdienst von ca. 150 EUR aufgrund eines Arbeitsvertrages, in dem eine regelmäßige Arbeitszeit und eine angemessene Entlohnung vereinbart wurden und in dem auch Regelungen zur Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall sowie zum Urlaubsanspruch enthalten sind, dürfte nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach nationalem Recht für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft ausreichen.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2015 wird geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 26.08.2015 bis zum 30.11.2015 vorläufig Leistungen nach dem in der Form des Regelbedarfs in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U bewilligt.