OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.07.2012
12 B 815/12
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB X § 48; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 958/12

Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug einer Tagespflegeerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 12 B 815/12

DRsp Nr. 2012/17268

Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Entzug einer Tagespflegeerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB X § 48; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Entzug der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage zu stellen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2005 wird sich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren auch im Lichte des Beschwerdevorbringens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Soweit jetzt noch Unsicherheiten über den tatsächlichen Hergang bestehen, überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.